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Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – verständlich erklärt

Das bisherige Gebäudeenergiegesetz wurde 2026 umfassend geändert. Die wesentlichen Neuregelungen gelten seit dem 29. Juli 2026. Das Gesetz trägt nun die Bezeichnung Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG).

Das GModG enthält weiterhin energetische Anforderungen an Gebäude. Beim Heizungstausch wurde die bisherige Systematik jedoch deutlich verändert.

Die allgemeine 65-%-Vorgabe wurde abgeschafft

Nach der früheren Rechtslage sollte der Einbau neuer Heizungen schrittweise daran gekoppelt werden, dass mindestens 65 % der Wärme aus erneuerbaren Energien stammt. Diese allgemeine gesetzliche Vorgabe ist entfallen.

Auch die kommunale Wärmeplanung entscheidet deshalb nicht mehr darüber, ab welchem Zeitpunkt eine allgemeine 65-%-Pflicht beim Heizungstausch greift. Die Wärmeplanung bleibt dennoch wichtig: Sie kann Eigentümern zeigen, wo künftig beispielsweise Wärmenetze vorgesehen sind.

Wahl der Heiztechnik im Bestand

Wird eine Heizung in einem bestehenden Gebäude ersetzt, nennt § 42 GModG verschiedene mögliche Lösungen. Dazu gehören:

  • Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen
  • elektrisch angetriebene Wärmepumpen
  • Solarthermie
  • Biomasseheizungen und bestimmte wasserstoffbasierte Lösungen
  • Wärmepumpen-Hybridheizungen
  • Solarthermie-Hybridheizungen
  • hocheffiziente KWK-Anlagen
  • Stromdirektheizungen
  • Hausübergabestationen zum Anschluss an ein Wärmenetz
  • andere innovative Heizungslösungen.

Was gilt für vorhandene Heizungen?

Das GModG schreibt nicht generell vor, eine funktionierende ältere Heizung allein wegen ihres Alters auszutauschen. Das frühere bundesrechtliche Betriebsverbot des § 72 ist entfallen.

Unabhängig davon können Alter, Effizienz, Reparaturkosten, Brennstoffkosten und die langfristige Energieversorgung dafür sprechen, eine bestehende Anlage rechtzeitig zu modernisieren.

Neue Gas- und Ölheizung: Biotreppe beachten

Wird nach dem 29. Juli 2026 in einem bestehenden Gebäude eine neue Anlage eingebaut, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben wird, gelten nach § 43 GModG folgende Mindestanteile bestimmter klimafreundlicher Brennstoffe:

Zeitpunkt Mindestanteil
ab 1. Januar 2029 10 %
ab 1. Januar 2030 15 %
ab 1. Januar 2035 30 %
ab 1. Januar 2040 60 %

Nach dem Gesetz können hierzu unter den jeweiligen Voraussetzungen beispielsweise Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie bestimmte Arten von Wasserstoff und daraus hergestellte Derivate beitragen.

Weitere Grüngas-/Grünheizölquote folgt

§ 42a GModG sieht vor, dass die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 ein weiteres Gesetz zur Grüngas-/Grünheizölquote vorlegt. Dieses soll die Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichten, die für die Gebäudewärme bereitgestellten Brennstoffe bis 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen.

Stand September 2026 liegt diese ergänzende gesetzliche Regelung noch nicht vor. Aussagen zu künftiger Verfügbarkeit und Preisentwicklung wären deshalb derzeit spekulativ.

Energetische Anforderungen bei Sanierungen bleiben bestehen

Das GModG betrifft nicht nur Heizungen. Werden Außenbauteile wie Dach, Fassade, Fenster oder Decken in größerem Umfang erneuert oder ersetzt, gelten weiterhin energetische Anforderungen. Änderungen von höchstens 10 % der jeweiligen Bauteilgruppe sind von den Anforderungen des § 36 grundsätzlich ausgenommen.

Auch für bestimmte unzureichend gedämmte oberste Geschossdecken bestehen weiterhin Nachrüstvorgaben.

Zulässig bedeutet nicht förderfähig

Das GModG regelt, welche Heizsysteme gesetzlich eingebaut werden dürfen. Die BEG regelt unabhängig davon, für welche Maßnahmen staatliche Fördermittel gewährt werden.

Eine neue Gas- oder Ölheizung kann beispielsweise nach dem GModG zulässig sein. Eine Förderung wie bei einer Wärmepumpe oder einem Wärmenetzanschluss erhält sie deshalb nicht automatisch.


Stand: 15. September 2026

Förderbedingungen und gesetzliche Vorgaben können sich ändern. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Bestimmungen des Bundes, der KfW und des BAFA sowie gegebenenfalls ergänzende Regelungen der Bundesländer und Kommunen.

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Einfamilienhaus nach Sanierung zum Effizienzhaus © Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) © Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena)
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